Neues aus Gesetzgebung, Recht und Steuern
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD trifft auch Aussagen über Mitarbeiterbeteiligungen. Und das sogar an prominenter Stelle im ersten Kapitel. Dort heißt es: „Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung werden wir durch eine praxisnahe Ausgestaltung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht weiter stärken.“ Na denn, wir sind gespannt.
Bundesarbeitsgericht zum Verfall von virtuellen Optionsrechten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 19.03.2025 (Az: 10 AZR 67/24) eine bestimmte Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für virtuelle Optionsrechte für unzulässig erklärt. Inhaltlich ging es um eine Klausel, nach der „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen. Solche Klauseln benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das BAG erkannte in dem entschiedenen Fall, dass die virtuellen Optionen eine Gegenleistung für die von dem Arbeitnehmer erbrachten Leistungen darstellten.
BFH-Urteil 20.11.2024
Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
Endlich: Der BFH hat klargestellt, die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn führt. Nach der Entscheidung des BFH vom 26.06.2014 (Motivationtrainer) gab es Risiken bei der Übertragung von Geschäftsanteilen im Rahmen einer Nachfolgeplanung. Diese Risiken können jetzt mit einer sorgfältigen Planung und Gestaltung ausgeräumt werden.BFH 20.11.2014 Az: VI R 21/22, veröffentlicht am 16.01.2025
BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
Nachdem der BFH vor zwei (!) Jahren entscheiden hatte, dass ein satzungsdurchbrechender Beschluss der Gesellschafter über inkongruente Gewinnausschüttungen zivilrechtlich anzuerkennen ist, hat nun auch das BMF die Konsequenzen gezogen und erklärt, dass auch das BMF solche Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich anerkennt. Einzelheiten sind zu finden unter BMF Schreiben vom 04.09.2024, Az: IV C 2 – S 2742/19/10004 :003, Dokument 2024/0721520.
Umfrage von DBB Beamtenbund und Forsa
Neues BMF-Schreiben zu Mitarbeiterbeteiligungen vom 01.06.2024
Das Bundesfinanzministerium hat am 01.06.2024 ein neues Schreiben zur steuerlichen Einordnung von Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG veröffentlicht. Damit werden die Änderungen im Zukunftsfinanzierungsgesetz und Wachstumschancengesetz umgesetzt.
Das BMF-Schreiben vom 01.06.2024 finden Sie hier
Feb. 2024
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.12.2023 (Az: VI R 1/21) entschieden, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerrechtlicher Vorteil ist, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. (Pressemitteilung BFH vom 27.02.2024).Nov. 2023
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 24.11 2023 dem Gesetz zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) zugestimmt. Damit können die Änderungen u.a. der § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG zum 01.01.2024 in Kraft treten.
Sept. 2023
Referententwurf ZuFinG
Das Bundesfinanzministerium hat am 12.04.2023 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG) veröffentlicht. Neben Regelungen zum Kapitalmarkt werden darin Änderungen zu Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG vorgeschlagen. Damit soll Unternehmen eine verbesserte Mitarbeitergewinnung, insbes. im internationalen Vergleich ermöglicht werden, das Problem der so genannten dry-income-Regelung in § 19a EStG soll gelöst werden. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen: § 3 Nr. 39 EStG: Anhebung des steuerlichen Freibetrags von 1.440 € auf 5.000 €; Nachversteuerung mit Abgeltungssteuersatz (bzw. Teileinkünfteverfahren), wenn die Anteile innerhalb von 3 Jahren veräußert oder übertragen werden; Beschränkung auf Fälle, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (Ausschluss von Entgeltumwandlungen); § 19a EStG: Ausweitung der Zugangsmöglichkeit für Unternehmen: von 250 Mitarbeiter auf 500 Mitarbeiter, Jahresumsatz von 50 Mio. € auf 100 Mio. €; Förderung für den Erwerb von Beteiligungen von (Gründungs-)Gesellschaftern; Ausweitung des Gründungszeitraums von 12 auf 20 Jahre; Finale Besteuerung nicht bereits anch 12 Jahren, sondern erst nach 20 Jahren. Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung von 25%; Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses soll keine Besteuerung stattfinden, wenn der Arbeitgeber eine Haftungserklärung für die Lohnsteuer abgibt.(Vorschläge des BMF zur Änderung der §§ 3 Nr. 39 EStG, 19a EStG)
statt 50 Mio. Euro, Jahresbilanzsumme 86 Mio. Euro statt 43 Mio. Euro)
Erweiterung auf Fälle, in denen die Gesellschaftsanteile nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt werden