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Steuern

Recht der Mitarbeitebeteiligung

Für Mitarbeiterbeteiligungen gibt es zahlreiche steuerliche Vorschriften, die ein rechtssicheres Programm beachten muss. Dabei geht es um die Frage, wie die Einkünfte der Mitarbeiter aus Beteiligungsprogrammen steuerlich zu qualifizieren ist. Sind es Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG oder z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Wann fließen die Einnahmen dem Mitarbeiter zu? Auf der anderen Seite geht es um die Frage, wie Zahlungen an Mitarbeiter oder deren Beteiligungen für den Arbeitgeber steuerlich zu werten sind. Handelt es sich stets um abzugsfähige Betriebsausgaben oder z.B. um (nichtabziehbare) Dividendenzahlungen? Was geschieht, wenn eine Vermögensbeteiligung später veräußert wird?

Steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 39 EStG

Der Gesetzgeber fördert bestimmte Formen einer Mitarbeiterbeteiligung. Hierzu zählt § 3 Nr. 39 EStG. Danach sind die „Vorteile des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBildG) am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 1.440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.“ Das klingt kompliziert, ist es leider auch. Leider kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nicht einfach bis zu 1.440 € auszahlen, damit sich dieser am Unternehmen beteiligt. Vielmehr muss ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Vermögensbeteiligung überlassen.

§ 19a EStG Start-Up-Förderung

Hiermit möchte der Staat Start-Up-Unternehmen fördern. Um eines klarzustellen: Rein Virtuelle Beteiligungen werden nicht gefördert, es geht um Vermögensbeteiligungen wie in § 3 Nr. 39 EStG. Diese werden vorläufig nicht (lohn)versteuert, es findet eine Steuerstundung statt. Die Lohnsteuer soll erst gezahlt werden, wenn dem Mitarbeiter tatsächlich eine Zahlung aus der Vermögensbeteiligung zufließt. Hierbei gibt es zahlreiche Nebenbestimmungen, die im Rahmen eines Programms für eine Mitarbeiterbeteiligung geprüft und beachtet werden müssen.

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